Allgemeine Geschäftsbedingungen
GERMANFLEX Service GmbH
(Stand: 15.01.2012)

Der Verleiher stellt dem Entleiher seine Mitarbeiter auf der Basis des Arbeitnehmer-überlassungsgesetzes (AÜG) zur Verfügung. Für alle Arbeitnehmerüberlassungs-verträge gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ausschluss entgegenstehender Bedingungen des Entleihers selbst dann, wenn der Verleiher diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Im Zweifel ist die Aufnahme der Tätigkeit des Mitarbeiters des Verleihers beim Entleiher als Anerkenntnis der Geltung unserer AGB anzusehen. An unsere Angebote halten wir uns gebunden, wenn sie innerhalb von 4 Wochen ab Angebotsdatum angenommen werden.

1) Erlaubnis

Die Erlaubnis wurde GERMANFLEX gem. § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz von der Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit in Düsseldorf erteilt.

2) Rechtsstellung / Verschwiegenheit

Der Verleiher ist Arbeitgeber der überlassenen Mitarbeiter. Diese stehen in keiner vertraglichen Beziehung zum Entleiher. Alle Mitarbeiter des Verleihers sind schriftlich zu strengstem Stillschweigen über alle Geschäftsangelegenheiten des Entleihers verpflichtet. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sowie etwaige Veränderungen der auszuführenden Arbeiten im Umfang sowie in der Lokalität oder sonstige Veränderungen in der Disposition sind ausschließlich mit dem Verleiher im Vorfeld zu vereinbaren. Der Entleiher setzt den Leiharbeitnehmer ausschließlich entsprechend der geforderten Qualifikation ein. Der Verleiher ist berechtigt, nach rechtzeitiger Information des Entleihers aus organisatorischen, betrieblichen oder sonstigen Gründen seine Mitarbeiter abzuberufen und die Erledigung der Arbeiten anderen Mitarbeitern zu übertragen.

3.) Leistungsnachweis

Der Entleiher ist verpflichtet, wöchentlich auf den vorgelegten Tätigkeitsnachweisen die Stunden, in denen ihm die Mitarbeiter des Verleihers zur Verfügung standen, durch Unterschrift zu bestätigen. Können Tätigkeitsnachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Entleihers zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die Mitarbeiter des Verleihers statt dessen zur Bestätigung berechtigt. Einwände bezüglich von den Mitarbeitern des Verleihers bescheinigter Stunden sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungslegung schriftlich gegenüber dem Verleiher geltend zu machen und nachweisbar zu begründen.

4.) Rechnungsstellung / Zahlungsverzug

Die aufgrund der Tätigkeitsnachweise erstellten Rechnungen sind bei Erhalt binnen 10 Tagen ohne Abzug von Skonto fällig. Der Verleiher ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt, selbiges gilt auch für Stundungsvereinbarungen. Im Falle des Zahlungsverzuges werden die gesamten offenen Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig. Im Falle einer Stundungsvereinbarung berechnet GERMANFLEX Stundungszinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes, soweit in der Stundungsabrede nichts anderes vereinbart wird. Für die außergerichtliche bzw. gerichtliche Betreibung unserer Forderungen berechnet GERMANFLEX ein Bearbeitungshonorar in Höhe von € 50,00 zzgl. MwSt. Unsere Mitarbeiter sind nicht Inkassoberechtigt.

5.) Arbeitszeit / Zuschläge

Unsere Mitarbeiter dürfen nur im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes eingesetzt werden. Erforderliche Genehmigungen sind vom Entleiher einzuholen und dem Verleiher in Kopie zu überlassen. Bei etwaigen Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz hat der Entleiher den Verleiher von allen Ansprüchen der Aufsichtsbehörde (z. B. Bußgeld) freizustellen und haftet darüber hinaus für alle dem Verleiher entstehenden Schäden. Die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche. Die Überstundenberechnung erfolgt auf Basis der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Dies entspricht einem 8 Stunden Tag. Für über diese Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitszeit gelten folgende Zuschläge als vereinbart:

- 9. und 10. Arbeitsstunde 25 %
- Samstagsarbeit bis 2. Arbeitsstunde 25 %
- Samstagsarbeit ab 3. Arbeitsstunde 50 %
- Sonntagsarbeit (genehmigungspflichtig) 100 %
- Feiertagsarbeit (genehmigungspflichtig) 150 %
- Spätarbeit 14.00 - 22.00 Uhr 15 %
- Nachtarbeit 22.00 - 06.00 Uhr 25 %

Beim Zusammentreffen von mehreren Zuschlägen wird jeweils nur der höchste berechnet

6.) Beanstandungen / Haftung

Wenn dem Entleiher die Leistung des Leiharbeitnehmers am ersten Arbeitstag der Überlassung nicht genügt und er dem Verleiher (GERMANFLEX) während der ersten 4 Stunden nach Arbeitsantritt des Leiharbeitnehmers davon unterrichtet, ist insoweit kein Entgeld zu zahlen, wenn und soweit die Bedingungen, denen die Arbeitskraft entsprechen muss, schriftlich vereinbart sind und die Zurückweisung berechtigt ist. GERMANFLEX wird ihm im Rahmen gegebener Möglichkeiten eine Ersatzkraft stellen. Ist dies nicht möglich, kann der Entleiher den Auftrag abweichend von der Frist nach Ziffer 5 mit sofortiger Wirkung kündigen. Nimmt ein Leiharbeitnehmer seine Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort, ist GERMANFLEX bemüht, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird GERMANFLEX von der Überlassungsverpflichtung frei. Beanstandungen jeglicher Art sind sofort nach Feststellung, spätestens aber binnen 7 Tagen nach Entstehung des die Beanstandung begründenden Umstandes, schriftlich vorzubringen. Beanstandungen, die später eingehen, sind ausgeschlossen. Beanstandungen, die später als 7 Tage nach Beendigung des Auftrages eingehen, sind in jedem Falle ausgeschlossen. Im Falle rechtzeitiger und berechtigter Beanstandung ist die Haftung von GERMANFLEX auf Nachbesserung als solche unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche, namentlich solcher auf Schadenersatz beschränkt. GERMANFLEX haftet ferner nicht, soweit unsere Mitarbeiter mit Geldangelegenheiten wie Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen betraut werden. Im übrigen ist die Haftung für die Verletzung der Auswahlverpflichtung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Entleiher kann gegen GERMANFLEX keine Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtsverhältnis geltend machen. Falls Dritte aus Anlass der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers Ansprüche gegen GERMANFLEX und deren Leiharbeitnehmer erheben, ist der Entleiher verpflichtet, GERMANFLEX und deren Leiharbeitnehmer davon freizustellen. Der Entleiher ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder zur Zurückbehaltung bzw. Minderung unserer Forderungen nur berechtigt, wenn die Ansprüche schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

7.) Arbeits- und Gesundheitsschutz

Die Tätigkeiten des Mitarbeiters beim Entleiher unterliegen den für den Betrieb des Auftraggebers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten von GERMANFLEX. Der Entleiher trägt dafür Sorge, dass alle am Beschäftigungsort des Mitarbeiters geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden und Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe gewährleistet sind. Der Entleiher hat den Mitarbeiter über die bei den zu verrichtenden Tätigkeiten auftretenden arbeitsplatzspezifischen Gefahren sowie über die Maßnahmen zu deren Abwendung vor Beginn der Beschäftigung zu informieren. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall ist gemeinsam zu untersuchen. Die sicherheitstechnischen Kontrollen am Tätigkeitsort werden durch unsere/n Sicherheitsbeauftragte/n und/oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit der durch uns beauftragten Firma regelmäßig durchgeführt. Der Entleiher gestattet den oben genannten und GERMANFLEX den genannten Zugang zu den Arbeitsplätzen.

8.) Kündigung der Arbeitnehmerüberlassung

Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder Rahmen-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von einer Woche (Montag-Freitag) gekündigt werden. Die Kündigungserklärung ist jeweils gegenüber einer der Vertragsparteien vertretungsberechtigten Person abzugeben. Kündigt der Entleiher nicht fristgerecht, kann der Verleiher 100% des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes unter Berücksichtigung der vereinbarten Wochenarbeitszeit und der vertraglichen Restlaufzeit bei fristgerechter Kündigung ohne Nachweis als Entschädigung fordern. Zur außerordentlichen Kündigung der Arbeitnehmerüberlassung berechtigt GERMANFLEX insbesondere:

- die Nichteinhaltung der Unfallverhütungsvorschriften durch den Entleiher
- erhebliche Verschlechterung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Zahlungsverzug aus diesem oder einem anderen Vertrag mit GERMANFLEX
- der Entleiher die Erfüllung seiner Verpflichtungen verweigert
- die Fälle, in denen die Arbeitsleistung in Ihrem Betrieb aufgrund von Streik, Aussperrung, höherer Gewalt oder anderer Gründe unmöglich geworden ist

9.) Personalvermittlung

Die GERMANFLEX ist gleichzeitig als Personalvermittler tätig. Geht der Entleiher/Kunde mit einem von uns überlassenen Mitarbeiter während eines bestehenden Überlassungsverhältnisses oder binnen 6 Monaten im Anschluss an ein Überlassungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ein, so ist an GERMANFLEX ein Vermittlungshonorar zu zahlen. Das Vermittlungshonorar beträgt 3.000,00 €. Es ermäßigt sich auf 2.500 €, wenn der Mitarbeiter mehr als 3 Monate überlassen war; auf 2.000,00 €, wenn der Mitarbeiter mehr als 6 Monate überlassen war; auf 1.500,00 €, wenn der Mitarbeiter mehr als 9 Monate überlassen war. War der Mitarbeiter länger als 12 Monate überlassen, entfällt das Vermittlungshonorar. Das jeweilige Vermittlungshonorar ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Entleiher/Kunden und dem von uns überlassenen Mitarbeiter. Für die bloße Vermittlung eines Arbeitnehmers durch GERMANFLEX ohne Abschluss eines Überlassungsvertrages ist ebenfalls ein Vermittlungshonorar von 3.000,00 € zu zahlen. Alle Honorare verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

10.) Salvatorische Klausel

Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen oder ein Teil einer Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. Teile der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Vertragszweck am nächsten kommt.

11.) Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien ist Aachen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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